Der Gesetzgeber hat hier klare Voraussetzungen geschaffen, unter denen die Wahlmöglichkeit eröffnet wird:
- Sozialversicherungspflichtig Angestellte mit einem Brutto-Jahreseinkommen oberhalb der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG; 2024: 69.300 € p.a.)
- Selbstständige / nicht sozialversicherungspflichtig Angestellte
- Beamtinnen und Beamte
- Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter
- Studentinnen und Studenten unter bestimmten Voraussetzungen